Der BGH (FamRZ 2020, 991 m. Anm. Schürmann = FamRB 2020, 258 m. Hinw. Bömelburg) hat die Grenzen der Befugnis des Obhutselternteils zur Geltendmachung des Kindesunterhalts aufgezeigt. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, inwieweit diese Vorschrift dem Obhutselternteil auch eine Vertretungsmacht hinsichtlich der Rückübertragung übergegangenen Kindesunterhalts i.S.v. § 33 Abs. 4, S. 1 SGB II einräumt.

Der BGH vertritt mit der h.M. die Auffassung, dass das Vertretungsrecht des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB eine solche Befugnis nicht umfasst. Schon vom Wortlaut der Norm ist eine Vereinbarung über den Abschluss einer Rückübertragung nicht erfasst. Bestätigt wird dies durch eine teleologische Auslegung der Vorschrift. Mit ihr hat der Gesetzgeber im Interesse des Kindes die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche erleichtert. An der treuhänderischen Geltendmachung rückübertragener Unterhaltsansprüche hat das unterhaltsberechtigte Kind jedoch kein eigenes schutzwürdiges Interesse. Mit der Geltendmachung nimmt der durch die Rückübertragung Berechtigte treuhänderische Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, die mit der möglichen Rückübertragung der Unterhaltsansprüche eine spürbare Entlastung erhalten sollte.

 

Hinweis:

Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB in das Sorgerecht und damit in das Elternrecht des unterhaltspflichtigen Elternteils eingreift. Als Ausnahme von der gemeinsamen Sorge ist der Eingriff insoweit verhältnismäßig als er der Durchsetzung der bestehenden Unterhaltsansprüche dient.

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