Eine Normenkontrolle ist statthaft zur Überprüfung von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund des § 246 Abs. 2 BauGB und von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt, § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

 

Hinweis:

VGH München, Beschl. v. 30.11.2020 – M 26a E 20.5999, juris Rn 15:

Eine analoge Anwendung des § 47 VwGO auf Klagen und Anträge, die sich gegen normgeberisches Unterlassen richten, kommt nicht in Betracht. Die Zuständigkeitsregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) weisen keine Regelungslücke auf, die im Wege der Analogie geschlossen werden müssten (BVerwG, Urt.v. 7.9.1989 – 7 C 4/89, juris Rn 13).

Satzungen nach dem BauGB können umfassend überprüft werden. Zu nennen sind:

 

Hinweis:

Umlegungsbeschlüsse oder Umlegungspläne nach den §§ 47, 66 BauGB und Bebauungsplanentwürfe nach § 33 BauGB unterliegen nicht dem Verfahren nach § 47 VwGO. Dies gilt auch für den Nichterlass eines Bebauungsplans (BVerwG Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 31).

Rechtsvorschriften im Range unter dem Landesgesetz können überprüft werden, wenn der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht hat.

Normenkontrollfähige Rechtsvorschriften können z.B. sein:

  • Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen,
  • Organisationsakte und Organisationsverordnungen,
  • Polizeiverordnungen (nur präventivpolizeiliche Maßnahmen),
  • gerichtliche Geschäftsverteilungspläne (str.).

Nicht normenkontrollfähig sind etwa:

  • technische Regelwerke,
  • ermessenslenkende oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften.

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