Von den Gestaltungsklagen erlangt im Verwaltungsprozess lediglich die Vollstreckungsgegenklage praktische Bedeutung (Bosch/Schmidt/Vondung, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 9. Aufl. 2012 Rn 901). Mit dieser Gestaltungsklage wird die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel für unzulässig erklärt. Zu diesem Zweck müssen materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch, der durch das Urteil festgestellt wurde, geltend gemacht werden. Dazu zählen Erfüllung, Verzicht, Verwirkung oder nachträgliche Legalisierung.

 

Hinweis:

VG Stuttgart, Beschl. v. 3.7.2020 – 17 K 3162/20, juris Rn 9 f.:

Die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Die Zwangsvollstreckung ist nicht schon dann einzustellen, wenn die erhobene Vollstreckungsabwehrklage nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Die Verwaltungsgerichte befinden nicht selten über Lebenssachverhalte und darauf gegründete Rechtsbeziehungen, die steter Wandlung unterliegen (Guckelberger NVwZ 2004, 662, 668 m.w.N.). Allerdings führt auch im Verwaltungs(prozess)recht nicht jede Gesetzesänderung dazu, dass die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs unzulässig wird. Zu prüfen ist vielmehr, ob sich die Rechtsänderung auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auswirkt.

Festzuhalten bleibt somit für die Vollstreckungsabwehrklage im Zivil- und Verwaltungsprozessrecht, dass sich im Gegensatz zum Einwand der Erfüllung, der stets eine relevante Einwendung i.S.d. § 767 ZPO begründet, bei einer nachträglichen Rechtsänderung nicht pauschal sagen lässt, sie führe zum Erfolg einer Vollstreckungsabwehrklage. Insoweit kommt es entscheidend auf den Inhalt der titulierten Forderung sowie den zeitlichen Anwendungsbereich der neuen Rechtsvorschrift an (Guckelberger a.a.O.).

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