Für die Rechtswirkung der Anerkenntniserklärung nach §§ 1594 ff. BGB ist unerheblich, ob der Anerkennende der leibliche Vater ist. Besteht keine rechtliche Vaterschaft, wird die Anerkennung selbst dann wirksam, wenn offenkundig ist, dass der Anerkennende das Kind nicht gezeugt hat. Die Vaterschaft kann aber nur von einem Mann anerkannt werden. Nach Auffassung des KG (FamRZ 2019, 3598 = FamRB 2019, 478 m. Hinw. Siede) kann dies ein „Frau-zu-Mann-Transsexueller” nicht. Ist die Mutter nach der Geburt ihres Kindes mit einer Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen, kann folglich nach Geschlechtsänderung des nunmehr männlichen Lebenspartners dieser trotz einer Vaterschaftsanerkenntniserklärung nicht als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden.

 

Hinweis:

Der transsexuelle Lebenspartner hat die Möglichkeit, das Kind seiner Partnerin als Kind anzunehmen.

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