Der einem minderjährigen Kind Unterhaltspflichtige muss gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB in jeder ihm möglichen und zumutbaren Art und Weise zum Mindestunterhalt des Kindes beitragen und ggf. eine Nebentätigkeit ausüben. Bei der Bemessung ist nicht nur auf seine tatsächlichen, sondern auch auf erzielbare Einkünfte abzustellen, soweit seine Erwerbsbemühungen nicht ausreichend sind und für ihn eine hinreichend reale Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2019, 1786 = FuR 2019, 711 bearb. v. Viefhues) auch für einen Unterhaltsschuldner, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht.

Auch er hat zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit grds. eine Obliegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ihm obliegt die Darlegungs- und Beweislast, falls er geltend macht, zu einer Erwerbstätigkeit angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage zu sein. Er hat hierbei konkret darzulegen, hinsichtlich welcher beruflichen Betätigung ihm eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Der Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsunfähigkeitsrente entbindet ihn nicht von der Notwendigkeit vorzutragen, warum die gesundheitlichen Einschränkungen einer Tätigkeit im Rahmen einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit gleichwohl entgegenstehen sollen.

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