Bei einem Lebenszeitbeamten ist der Zeitraum bis zum Ende des Ruhestands als höchsterreichbare Zeitdauer zu berücksichtigen (§ 40 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Der Ruhestand ist regelmäßig mit dem Ende der Regelaltersgrenze bestimmt. Ist jedoch bereits vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Verlängerung der Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hinreichend gewiss, ist diese nach einer Entscheidung des BGH (FamRZ 2019, 1604 = MDR 2019, 1135 = FuR 2019, 711 bearb. v. Götsche = FuR 2019, 433 m. Hinw. Wagner) bei der Ermittlung der höchstens erreichbaren Zeitdauer zu berücksichtigen; sie wirkt auf den Ehezeitanteil zurück.

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