Nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Für die Bedarfsbemessung (§§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB) ist auf die Lebensstellung der Mutter abzustellen, die sich aus dem Einkommen ergibt, das sie ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte.

Der BGH (FamRZ 2019, 1234 = MDR 2019, 868 = NJW 2019, 2392 = FuR 2019, 537 bearb. v. Soyka = FamRB 2019, 338 m. Hinw. Schneider) weist darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Halbteilung der unterhaltsberechtigten Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen nicht mehr zur Verfügung stehen darf, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt und hierbei auch das überobligatorisch erzielte Einkommen analog § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen ist.

 

Hinweis:

Schuldet der unterhaltspflichtige Vater auch seiner Ehefrau Unterhalt, so kommt eine Dreiteilung in Betracht.

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