Das KG (FuR 2019, 708 bearb. v. Viefhues = FamRB 2019, 385 m. Hinw. Liceni-Kierstein) hat in einer Entscheidung über die Abänderung einer notariellen Scheidungsvereinbarung zum Kindesunterhalt den Charakter der Vereinbarung und die Voraussetzungen einer Abänderung dargelegt:

  • Wenn sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung u.a. ein Elternteil zur Zahlung von Unterhalt für das bei dem anderen Elternteil lebende Kind verpflichtet hat, so liegt darin ein echter Vertrag zugunsten des Kindes, wenn dem Kind ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wird. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn sich der Unterhaltspflichtige der sofortigen Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kind unterwirft. Das Kind kann dann selbst eine Abänderung der Unterhaltsregelung verlangen.
  • Der Abänderungsantrag ist gem. § 239 Abs. 1 S. 1 FamFG unzulässig, wenn keine ziffernmäßig unterlegte Differenz der Tatsachen vorgetragen wird, aus der sich eine wesentliche Veränderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse ergibt, sowie die Ergebnisrelevanz dieser veränderten Umstände nicht dargelegt wird.

Der Unterhaltspflichtige kann nach Auffassung des KG ein auf diese Veränderung gerichtetes Auskunftsbegehren über sein Einkommen nicht mit der Erklärung verweigern, er sei unbegrenzt leistungsfähig.

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