(OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.12.2019 – 12 W 133/19 [HR]) • Beim Formwechsel einer GmbH in eine KG ist der Eintritt des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich. Hinweis: Das Registergericht hatte einen Eintragungsantrag zurückgewiesen. Der beschlossene Formwechsel widerspreche dem in § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter. Hiernach müssten die Gesellschafter des durch den Formwechsel entstehenden Rechtsträgers bereits vor dem Formwechsel Gesellschafter der formwechselnden GmbH geworden sein. Dem ist das OLG nicht gefolgt.

ZAP EN-Nr. 103/2020

ZAP F. 1, S. 244–244

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