(EuGH, Urt. v. 30.1.2019 – C-220/17) • Das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die Aromastoffe enthalten (Richtlinie 2014/40/EU v. 3.4.2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl 2014, L 127, S. 1, ber. ABl 2015, L 150, S. 24), ist gültig. Dieses Verbot verstößt weder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs. Hinweis: Angerufen hatte den EuGH das VG Berlin, das Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit und die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen hatte. Der EuGH ist jedoch der Auffassung, dass die Richtlinie trotz einiger sehr offener Formulierungen dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügt und auch in inhaltlicher Hinsicht aus überwiegenden Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt ist.

ZAP EN-Nr. 177/2019

ZAP F. 1, S. 238–238

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