(OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017 – 6 U 197/16) • Vereinbaren die Parteien eine Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf eine Dauerhandlung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vereinbarung auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst. Hat sich der Schuldner zur Unterlassung einer irreführenden Werbeaussage verpflichtet, die sich bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf seiner Homepage befand, kann zu den durch die Unterlassungserklärung übernommenen Obliegenheiten neben der Entfernung der Werbeaussage auf der Homepage auch die Unterrichtung der gewerblichen Abnehmer über die Unrichtigkeit der früher verwendeten Aussage gehören. Dies gilt jedoch nur dann, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon auszugehen ist, dass die irreführende Angabe auch nach ihrer Entfernung im Gedächtnis der Abnehmer geistig fortlebt.

ZAP EN-Nr. 131/2018

ZAP F. 1, S. 224–224

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