(OVG NRW, Urt. v. 18.10.2017 – 15 A 651/14) • Der von einem Journalisten und Reporter begehrten Auskunftserteilung können Vorschriften über die Geheimhaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW in Gestalt des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 1 und 2 AO entgegenstehen. § 30 AO ist eine Geheimhaltungsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW. Geheimhaltungsvorschriften i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Geheimhaltungsvorschriften sind damit solche, die der auskunftsverpflichteten Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Information schlechthin untersagen. Es muss sich mithin um eine Vorschrift handeln, die einen materiellen Geheimschutz bewirken soll. Das ist insb. der Fall, wenn die Norm dem (umfassenden) Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche dient.

ZAP EN-Nr. 132/2018

ZAP F. 1, S. 224–224

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