(BVerfG, Beschl. v. 24.1.2018 – 2 BvR 2026/17) • Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Hinweis: Im vorliegenden Fall hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Syrers stattgegeben, der nach Bulgarien, dem Land seiner Einreise in die EU, abgeschoben werden sollte. Das VG, so die Verfassungsrichter, hätten sich nicht mit dem Vorbringen des Asylbewerbers, ihm drohe dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK, sowie mit der Auffassung des Hess. VGH auseinandergesetzt, nach der das Asylsystem Bulgariens an systemischen Mängeln leide.

ZAP EN-Nr. 136/2018

ZAP F. 1, S. 225–225

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