(BGH, Urt. v. 8.11.2017 – VIII ZR 13/17) • Eine vom Vermieter in einem Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung, nach der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zwölf Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung ebenfalls in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Hinweis: Mit seinem Urteil hat der BGH geklärt, dass grds. ein formularmäßiges Abweichen von der Verjährung nach § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB unwirksam ist. Vor dem Hintergrund der Eindeutigkeit dieser Entscheidung sind Zweifel berechtigt, ob von diesem Grundsatz bei einer Kompensation des Mieters abgewichen werden kann. Der Vermieter sollte vor diesem Hintergrund in jedem Fall die Verjährungsfrist von sechs Monaten einhalten. Zu AGB in der Wohnraummiete und der Wirksamkeit formularvertraglicher Klauseln s. auch den Beitrag von C. Börstinghaus in ZAP F. 4, S. 1715 ff. – in diesem Heft.

ZAP EN-Nr. 108/2018

ZAP F. 1, S. 218–218

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge