(BGH, Beschl. v. 20.10.2016 – IX ZB 66/15) • Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung in voller Höhe wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Denn sie ist nicht dazu bestimmt, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, sondern hat vielmehr eine Lohnersatzfunktion.
ZAP EN-Nr. 159/2017
ZAP F. 1, S. 222–222
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