(OLG Celle, Urt. v. 30.11.2016 – 14 U 136/16) • Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger muss grundsätzlich über die erforderliche Fachkunde auf dem Gebiet gerade der zu beantwortenden Beweisfrage verfügen. Stammt ein Gutachten daher nicht von einem Sachverständigen, der zu einer entsprechend fachkundigen Beurteilung in der Lage ist, mangelt es dem darauf gestützten Urteil an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, so dass es der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt. Hinweis: Nimmt der Sachverständige eine Begutachtung vor, obwohl ihm die Fachkenntnis fehlt, ist – sofern der Sachverständige seine fehlende Sach- und Fachkunde schuldhaft nicht angezeigt hat – ein sog. Übernahmeverschulden mit der Folge des Verlusts des Vergütungsanspruchs in Betracht zu ziehen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 413 Rn 6).

ZAP EN-Nr. 150/2017

ZAP F. 1, S. 220–220

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