(AGH Hamm, Urt. v. 28.10.2016 – 1 AGH 33/16) • Ein als Gruppenleiter einer Schadenabteilung bei einem Versicherungsunternehmen tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, soweit er die Merkmale des § 46 BRAO erfüllt. In seinem Urteil hat der AGH ausführlich zu der Frage Stellung genommen, ob sog. Schadenanwälte, die in Versicherungsunternehmen tätig sind, als Syndikusrechtsanwälte zugelassen werden können. Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig; die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die mögliche Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nicht eingelegt. Ebenso hat der AGH NRW entschieden (vgl. AGH NRW, Urt. v. 28.10.2016 – 1 AGH 34/16).

ZAP EN-Nr. 168/2017

ZAP F. 1, S. 224–224

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