Die Änderung in § 802f Abs. 5 S. 1 ZPO stellt klar, dass der Gerichtsvollzieher selbst das Vermögensverzeichnis unmittelbar in einem elektronischen Dokument errichten muss; aufgrund der mündlichen Angaben des Schuldners im Termin hat der Gerichtsvollzieher selbst ein elektronisches Dokument zu errichten (BT-Drucks 16/10069, S. 27). Die Erstellung eines papiergebundenen Verzeichnisses – gleichviel, ob in handschriftlicher oder maschinenschriftlicher Weise – und dessen nachträgliche Digitalisierung genügen demgegenüber nicht. Der Gerichtsvollzieher übermittelt das Vermögensverzeichnis sodann elektronisch dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht. In der Praxis sind in vereinzelten Fällen nachträglich eingescannte Vermögensverzeichnisse bei den zentralen Vollstreckungsgerichten eingereicht worden, wobei auch Probleme mit der Lesbarkeit des Scanergebnisses aufgetreten sind. Auf diese Weise wird kein elektronisches Dokument, sondern ein elektronisches Abbild eines papiergebundenen Dokuments geschaffen. Diese Abbilder eignen sich jedoch nicht für die vorgesehene weitere Verarbeitung und Übermittlung (vgl. § 4 VermoÌ^gensverzeichnisverordnung), da strukturierte Datensätze aus ihnen nicht gewonnen werden können (BT-Drucks 633/15, S. 37, 38).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge