Der Wegfall von gesonderten Gebühren für Kartenzahlungen sowie mehr Sicherheit für Zahlungen im Internet durch sog. Zwei-Wege-Authentifizierung – das sind nur zwei der Neuerungen, mit denen die Bundesregierung den Wettbewerb und den Verbraucherschutz im Zahlungsverkehr steigern will. Anfang Februar hat sie hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie auf den parlamentarischen Weg gebracht.

Danach sollen Händler in Zukunft in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen dürfen und dies europaweit, sowohl für Zahlungen an der Ladenkasse als auch im Internet. Das bislang vertraglich zwischen Bank und Kunde vereinbarte achtwöchige Erstattungsrecht wird nunmehr gesetzlich verankert. Verbraucher können sich Lastschriften weiterhin ohne Angabe von Gründen erstatten lassen.

Die Sicherheit von Zahlungen – insbesondere im Internet – soll dadurch verbessert werden, dass Zahlungsdienstleister zukünftig für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung, d.h. eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten (z.B. Karte und TAN) verlangen sollen. Die konkreten Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung sowie mögliche Ausnahmen davon werden in den technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation geregelt.

Auch für den Schadensfall sollen die Verbraucher mehr Rechte bekommen. Künftig sollen sie für nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 EUR (zuvor: 150 EUR) haften. Auch werden die Mindestanforderungen an die Darlegungs- und Beweislast von Zahlungsdienstleistern bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zugunsten der Verbraucher erhöht: Danach muss der Zahlungsdienstleister künftig unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. Bei Fehlüberweisungen ist eine Mitwirkungspflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgesehen, um es dem Verbraucher zu erleichtern, fehlüberwiesenes Geld zurückzuerlangen.

[Quelle: Bundesregierung]

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