(BGH, Urt. v. 23.11.2015 – 5 StR 352/15) • Erbietet sich ein Schöffe, den zweiten Schöffen zu bestechen, damit dieser für einen Freispruch des Angeklagten stimmt, liegt hierin – neben der eigenen Bestechlichkeit – zwar keine versuchte Beteiligung (§ 30 Abs. 2 StGB) an einem Verbrechen der "Richterbestechlichkeit" (§ 332 Abs. 2 S. 1 StGB) des zweiten Schöffen, wohl aber wegen der erklärten Bereitschaft, den zweiten Schöffen zu einer Rechtsbeugung anzustiften, eine Strafbarkeit des Schöffen nach §§ 30 Abs. 2, 339 StGB. Ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 335 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt bei einem gezahlten Bestechungsgeld i.H.v. 50.000 EUR vor.

ZAP EN-Nr. 209/2016

ZAP 5/2016, S. 218 – 218

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