Die Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu erstatten (OLG Koblenz JurBüro 1975, 348; OLG Hamburg MDR 1968, 504; OLG Hamm NJW 1967, 1579 = AnwBl 1967, 453; OLG Nürnberg AnwBl 1972, 59). Der Anwalt kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, er hätte ein günstigeres Transportmittel benutzen können. Er muss nicht das billigste, sondern darf das für ihn bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen (OLG Bamberg JurBüro 1981, 1350; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.2.2006 – 12 W 196/05; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7003–7006 VV RVG Rn 14). Nach älterer Rechtsprechung soll eine Einschränkung dann bestehen, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs missbräuchlich sei, also wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels deutlich günstiger gewesen wäre, und für die Benutzung des Kraftfahrzeugs kein sachlicher Grund bestanden habe. In diesem Fall sollen die Kosten zu kürzen sein (OLG Hamm NJW 1967, 1579 = AnwBl 1967, 453). Ein solcher Fall dürfte heute allerdings – jedenfalls bei Inlandsreisen – eher theoretisch sein.

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