Führt der Anwalt die Reise nicht selbst durch, sondern beauftragt er einen Vertreter, so kann er dessen Reisekosten ebenfalls nach den Nr. 7003 ff. VV RVG abrechnen, sofern es sich um einen der in § 5 RVG aufgezählten Vertreter handelt, und zwar unabhängig davon, ob der Vertreter mit seinem eigenen Kraftfahrzeug fährt oder mit dem des Anwalts.

Für andere Vertreter – also außerhalb des § 5 RVG – kann der Anwalt nur die ihm tatsächlich entstandenen Auslagen verlangen, also Fahrtkosten, Übernachtungskosten und ein angemessenes Zehrgeld. Will er auch für diese Personen nach den Nr. 7003–7006 VV RVG abrechnen, bedarf dies einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG.

Benutzt ein Vertreter, der nicht zu dem Kreis des § 5 RVG zählt, dagegen das Fahrzeug des Anwalts, so kann der Anwalt zumindest die Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG abrechnen sowie sonstige Kosten nach Nr. 7006 VV RVG die angefallen sind, da es sich dann tatsächlich um Kosten des Anwalts handelt.

 

Beispiel 3:

Der Anwalt schickt seinen Bürovorsteher zum auswärtigen Gericht, um eine Gerichtsakte abzuholen. Der Bürovorsteher benutzt dabei den Pkw des Anwalts.

Der Anwalt kann die Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG sowie eventuelle Parkgebühren nach Nr. 7006 VV RVG abrechnen. Ein Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG darf er dagegen nicht in Rechnung stellen.

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