Auch wenn der Versicherer die Reisekosten des Anwalts nach den Versicherungsbedingungen nicht tragen muss, können diese doch häufig über das sog. Quotenvorrecht realisiert werden. Auch in der Rechtsschutzversicherung gilt § 86 Abs. 1 S. 2 VV RVG, da es sich bei der Rechtsschutzversicherung handelt um eine Schadensversicherung handelt (OLG Köln NJW 1973, 905; LG Köln AGS 2007, 379 = JurBüro 2006, 546 = RVGreport 2007, 198; Harbauer/Bauer, ARB, 8. Aufl. 2010, § 17 ARB 2000 Rn 165 ff.; van Bühren, ARB, 2. Aufl. 2008, § 5 Rn 106, 171; K. Schneider, Rechtsschutzversicherung für Anfänger, Rn 476 ff.).

Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VV RVG gehen Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen einen Dritten – hier also materielle und prozessuale Kostenerstattungsansprüche – auf den Versicherer über, soweit dieser die zugrunde liegenden Kosten bezahlt hat. Der Übergang darf jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers erfolgen. Das bedeutet, dass sich der Mandant als Versicherungsnehmer hinsichtlich der nicht versicherten Reisekosten vorab aus der Kostenerstattung bedienen darf und nur der verbleibende Kostenerstattungsanspruch auf den Versicherer übergeht.

Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

ZAP 5/2016, S. 247 – 262

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