(LG Kassel, Beschl. v. 30.12.2015 – 2 Qs 41/15) • Allein ein besonderes Vertrauensverhältnis reicht noch nicht aus, um die Reisekosten des auswärtigen Verteidigers als erstattungsfähig anzusehen (Nr. 7003 VV RVG). Der erhöhte Kostenaufwand, der mit einem solchen Vorgehen verbunden ist, ist auch nach der Änderung des § 142 StPO nur bei einer gewissen Schwere des Tatvorwurfs oder einer gewissen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sachlich zu rechtfertigen. Hinweis: Zu dieser Thematik vgl. den Beitrag von N. Schneider "Reisekosten des auswärtigen Anwalts bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs", ZAP F. 24, S. 1463 ff. – in diesem Heft.

ZAP EN-Nr. 218/2016

ZAP 5/2016, S. 220 – 220

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