(BGH, Urt. v. 2.12.2015 – IV ZR 28/15) • Macht der VN geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere als die vom VR ausgezahlte Bewertungsreserve gem. § 153 Abs. 3 VVG zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben. Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der keine Rechnungslegung umfasst, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hierbei kann auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des VR zu berücksichtigen sein. Hinweis: Der Senat hält den gestellten Auskunftsanspruch für zulässig und verweist insoweit auf das Grundsatzurteil des V. Zivilsenats v. 12.12.2014 – V ZR 53/14. In der Sache selbst ist auf den Leitsatz des ebenfalls zitierten Urteils des IV. Zivilsenats v. 11.2.2015 – IV ZR 213/14, ZAP EN-Nr. 283/2015 hinzuweisen: "Aus den vom VR zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (§§ 56a, 56b VAG) sind sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gem. § 153 Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gem. § 153 Abs. 3 VVG zu bilden. Hat der VR die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen. § 315 BGB findet im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gem. § 153 VVG keine Anwendung."

ZAP EN-Nr. 189/2016

ZAP 5/2016, S. 212 – 213

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