(BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 11.14) • Für Gewerbesteuerschulden haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: Gemeinschaftspraxis) persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Haftung ergibt sich im Hinblick auf die nach außen bestehende beschränkte Rechtssubjektivität der Gesellschaft aus § 128 HGB analog. Der Gesetzeswortlaut macht eine Auslegung dahingehend möglich, dass der in § 159 Abs. 4 HGB erwähnte Neubeginn der Verjährung über den Anwendungsbereich des § 212 BGB hinaus auch die Unterbrechungstatbestände des § 231 Abs. 1 AO einschließt; denn Rechtsfolge der Unterbrechung ist gem. § 231 Abs. 3 AO ebenfalls der Beginn einer neuen Verjährungsfrist; § 159 Abs. 4 HGB regelt nicht den Neubeginn der Verjährung, sondern setzt diesen voraus und überträgt lediglich dessen Wirkung auf die ehemaligen Gesellschafter.

ZAP EN-Nr. 197/2016

ZAP 5/2016, S. 214 – 215

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