Frage:

Bisher bin ich als Rechtsanwalt zugelassen, habe aber meine Tätigkeit als Syndikusanwalt der RAK nicht angezeigt. Was muss ich jetzt tun, wenn ich die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen will?

Sie waren und sind verpflichtet, nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO die Aufnahme eines ständigen Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses der RAK anzuzeigen und die entsprechenden Unterlagen (Arbeitsvertrag, kurze Beschreibung der Tätigkeit, unwiderrufliche Freistellungserklärung) beizufügen. Denn die RAK muss prüfen, ob die Tätigkeit als Angestellter (in welcher Form auch immer) mit der Anwaltszulassung vereinbar ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Eine Unvereinbarkeit besteht z.B. bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst mit hoheitlichem Charakter und bei bestimmten Makler- oder Banktätigkeiten.

Hier wäre eine umgehende Anzeige nach der Aufnahme der Tätigkeit notwendig gewesen. Die Nichtanzeige stellt einen berufsrechtlichen Verstoß dar, so dass es zu der Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens kommen kann. Da sich bereits jetzt zeigt, dass sehr viele Antragsteller Tätigkeiten der Kammer nicht angezeigt haben, müssen die Vorstände der Kammern entscheiden, wie sie mit dem Berufsrechtsverstoß umgehen.

Auf jeden Fall aber ist vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die Vereinbarkeitsprüfung notwendig. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH etwa weiterhin der unwiderruflichen Freistellungserklärung des Arbeitgebers für die Anwaltstätigkeit nach dem bisherigen Muster, die damit ihre Bedeutung nicht verloren hat.

Kommt es zur Feststellung, dass die Tätigkeit unvereinbar ist, kann es zu einem Widerruf der Anwaltszulassung und in der Folge auch zur Ablehnung des Zulassungsantrags als Syndikusrechtsanwalt kommen.

Ist die Tätigkeit vereinbar, kann dann in die Prüfung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 46b BRAO eingestiegen werden.

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