Frage:

Ich verfüge über eine Anwaltszulassung, die Kammer kennt die Tätigkeit und ich verfüge auch über einen gültigen Befreiungsbescheid von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Tätigkeit. Muss ich etwas unternehmen?

Sie müssen nichts unternehmen. Erst bei einem wesentlichen Tätigkeitswechsel bei dem gleichen Arbeitgeber oder bei einem Arbeitgeberwechsel verliert die Befreiung ihre Wirkung nach den Urteilen des BSG vom 31.10.2012 (s. Huff ZAP F. 23, S. 993 ff.) und es muss dann ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden, der dann i.d.R. eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfordert.

Wer das 58. Lebensjahr am 31.12.2014 vollendet hatte und wirksam von der Versicherungspflicht befreit worden war, der muss, wenn er weiterhin rechtsberatend tätig ist, auch dann keinen neuen Antrag stellen.

 

Frage:

Ich befinde mich in der Auseinandersetzung mit der DRV über meine Befreiung entweder im Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsverfahren. Das Verfahren ruht, was muss ich unternehmen?

Sie kommen nicht darum herum, wenn Sie Ihre Befreiung erhalten wollen, eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu beantragen und zwar (s.o. III. 1. b) für die zurzeit ausgeübte Tätigkeit. Wird diese Zulassung bestandskräftig erteilt, dann kommen die Rückwirkungsregelungen (s.u. IV. 2.) zum Zug. Wer eine Rückwirkung in Anspruch nehmen will, der muss (§ 231 Abs. 4b SGB VI) einen Zulassungsantrag bis zum 1.4.2016 bei der RAK gestellt haben.

Bei den ruhenden Verfahren, egal in welchem Stadium, bietet es sich an, die Behörde/das Gericht über die fristgerechte Antragstellung bei der RAK zu informieren und klarzustellen, dass ein weiteres Ruhen des Verfahrens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung sinnvoll ist. Dies ist auch aufgrund der ersten Nachfragen der Sozialgerichte nach dem Fortgang der Verfahren notwendig.

Die DRV hat auch angekündigt, von sich aus keine Verfahren aufzugreifen, wenn ein Zulassungsantrag gestellt ist.

 

Frage:

Ich bin von meinem Arbeitgeber zum 1.1.2015 zur DRV angemeldet worden, weil der Arbeitgeber der Auffassung war, dass ich über keinen gültigen Befreiungsbescheid mehr verfüge. Was muss ich tun?

Hier sind drei Fälle zu unterscheiden.

a) Kein Befreiungs- oder Fortgeltungsantrag gestellt

Hatten Sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers keinen neuen Antrag auf Befreiung gestellt und können Sie auf ihre Person bezogen keine konkreten Vertrauensschutzgründe vortragen, müssen Sie ebenfalls eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen. Denn nur dann können Sie bei einer positiven Entscheidung wieder von der DRV in das Versorgungswerk wechseln und den Zustand vor dem 1.1.2015 (bis dahin Zahlung in das Versorgungswerk) wieder herstellen.

b) Vertrauensschutz

Wenn Sie meinen, für die konkret noch ausgeübte Tätigkeit trotz fehlendem Befreiungsbescheids Vertrauensschutz zu genießen, etwa weil eine konkrete Prüfung ihres Falls in der Betriebsprüfung der DRV stattgefunden hat oder andere konkrete Dokumente vorliegen, können Sie zwar auch eine Syndikuszulassung beantragen, müssen dies aber nicht, sondern sollte die Vertrauensschutzfragen jetzt rasch endgültig mit der DRV oder im Gerichtsverfahren klären. Die DRV hat angekündigt, klare Fälle jetzt rasch zu entscheiden.

c) Gestellter Befreiungs- bzw. Fortgeltungsantrag

Haben Sie nach der Ummeldung durch die DRV einen entsprechenden Antrag gestellt, so ist kein neuer Antrag erforderlich, da es ja ein laufendes Verwaltungsverfahren gibt. Hier sollte die DRV nur entsprechend über den gestellten Zulassungsantrag informiert werden.

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