(BGH, Urt. v. 20.1.2016 – VIII ZR 93/15) • Eine Betriebskostenabrechnung ist dann formell ordnungsgemäß und damit wirksam, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Es genügt hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten", wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es auch dann nicht, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, diejenigen Zwischenschritte offen zu legen, mit denen er aus kalenderjahresübergreifenden Abrechnungen eines Versorgers die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten ermittelt.

ZAP EN-Nr. 180/2016

ZAP 5/2016, S. 210 – 210

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