Bewegung scheint auch wieder in die Diskussion um eine Änderung des § 81a Abs. 2 StPO zu kommen. Im Bundesrat war in der 17. Legislaturperiode vom Land Niedersachsen eine Gesetzesänderung eingebracht worden, wonach der Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO bei den §§ 316, 315c StGB und bei § 24a StVG entfallen sollte (vgl. BR-Drucks. 615/10; s. dazu Elsner DAR 2010, 633; zust. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57 Aufl. 2014, § 81 Rn. 25d [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner/Schmitt]). Der Entwurf ist dann jedoch in der 17. Legislaturperiode im Bundestag nicht mehr beraten worden. Nun ist aber offenbar die Diskussion wieder eröffnet. Zu der Problematik heißt es schon im Koalitionsvertrag 2013 (vgl. S. 103): "Bei Verkehrsdelikten streben wir an, zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration auf körperliche Eingriffe zugunsten moderner Messmethoden zu verzichten. Eine Blutentnahme wird durchgeführt, wenn der Betroffene sie verlangt." Inzwischen hat der Vize-Vorsitzende der Unionsfraktion, Thomas Strobl (CDU), in einem Focus-Interview darauf hingewiesen, dass heute die modernen Atem-Alkoholtests sehr präzise seien, da könne man auf die Blutentnahme verzichten. Sollte es aber beim heutigen System bleiben, müsse der Richtervorbehalt entfallen.

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