(BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwZ (BrfG) 72/13) • Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine missbilligende Belehrung (hier: wegen einer nicht erfolgten Herausgabe von Handakten), so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie anfechtbar. Es besteht eine anwaltliche Berufspflicht zur Herausgabe der Handakten. Diese ist zwar nicht ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt, ist aber aus der Generalklausel des § 43 BRAO i.V.m. §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen. Dass es eine Berufspflichtverletzung darstellt, die Herausgabe der Handakten ungerechtfertigt zu verweigern, ergibt sich auch aus § 50 BRAO. § 50 Abs. 3 BRAO gewährt dem Rechtsanwalt in bestimmten Fällen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts in der Bundesrechtsanwaltsordnung macht überhaupt nur dann Sinn, wenn man gleichzeitig für den Normalfall von einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht ausgeht.

ZAP EN-Nr. 204/2015

ZAP 5/2015, S. 234 – 234

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