Bisher war umstritten, ob bspw. die Umsatzsteuer-Nachschau eine Selbstanzeige sperrt (dafür: Klein, AO, 12. Aufl., § 371 Rn. 40, 50; Beyna/Roth UStB 2010, 310; a.A. Kohlmann, Steuerstrafrecht, Loseblatt, § 371 Rn. 136; Spatscheck DB 2013, 1073; zur Lohnsteuer-Nachschau Roth PStR 2013, 180). Den Streit hat der Gesetzgeber entschieden und mit dem neuen § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. e AO einen dahingehenden eigenen Sperrgrund für steuerliche Nachschauen eingeführt.

Sobald ein Amtsträger sich im Rahmen einer Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder sonstigen steuerlichen Nachschau ausgewiesen hat (Sperrwirkungsbeginn), ist eine Selbstanzeige gesperrt. Die Sperrwirkung endet mit Beendigung der Nachschau, regelmäßig daher mit Verlassen des Ladenlokals oder der Geschäftsräume (BT-Drucks. 18/3018, S. 12; Rübenstahl WiJ 2014, 190). Eine Beschränkung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Nachschau (wie dies etwa beim Sperrgrund der Außenprüfungen nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c AO der Fall ist) enthält § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. e AO nicht. Insofern ist die gesamte Steuerart, wegen der die Nachschau durchgeführt wird, von der Sperrwirkung erfasst, auch wenn nur ein Veranlagungszeitraum überprüft wird, was im Vergleich zu § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c AO (förmliche Außenprüfung als vergleichbarer Prüfungshandlung) einen gewissen Wertungswiderspruch darstellt.

In personeller Hinsicht ist der von der Nachschau betroffene Steuerpflichtige erfasst (Rübenstahl WiJ 2014, 190; zum besonderen Problem bei der Lohnsteuer-Nachschau als eigenständiger "Steuerart" vgl. Roth PStR 2013, 180; Madauß NZWiSt 2013, 424).

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