(AG Köln, Urt. v. 22.12.2014 – 142 C 141/13) • Nach dem BGB ist der Zahlungsdienstleister (die Bank) verpflichtet, im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten. Der Zahlungsvorgang ist nicht autorisiert, wenn eine Zustimmung des Zahlers (des Kunden) fehlt. Darlegungs- und beweisbelastet für die Autorisierung durch den Kunden ist die Bank. Die Authentifizierung am Geldautomat findet durch Überprüfung der Karte auf Echtheit statt, indem Karte und PIN bei der Eingabe geprüft werden. Zur Annahme einer Autorisierung reicht daher die bloße Feststellung, dass die richtige PIN verwendet wurde, nicht unbedingt aus. Es besteht aber eine Vermutung, dass eine Autorisierung erfolgte. Es ist Sache des Kunden, Umstände vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich Zweifel an seiner Autorisierung ergeben. Gelingt dem Kunden dieser Nachweis, muss die Bank den vollen Beweis führen, dass eine Autorisierung vorlag und der Kunde den Abhebungen zustimmte. Umstände, aus denen sich Zweifel ergeben, können sein, dass er Umstände nachweist, aus denen sich ergibt, dass er selbst die Karte nicht einsetzte und sie abhandengekommen sein muss. Hinweis: Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Klägerin steht in vorliegendem Fall jedoch die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegen; da die Klägerin den von der Beklagten gem. § 675u BGB gezahlten Erstattungsbetrag sofort wieder an die Beklagte zurückzahlen müsste ("dolo agit, qui petit quod statim rediturus est"). Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch in Höhe des Erstattungsbetrags aus § 675v Abs. 2 BGB zu, da die nicht autorisierte Abhebung auf einer missbräuchlichen Verwendung der Karte beruhte und die Klägerin somit ihre Pflichten in Bezug auf die Geheimhaltung der PIN grob fahrlässig nach § 675l BGB verletzt hatte.

ZAP EN-Nr. 189/2015

ZAP 5/2015, S. 229 – 230

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