Das Bundeskabinett hat Mitte Februar den Gesetzesentwurf zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren – 3. Opferrechtsreformgesetz – beschlossen (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 19/2014, S. 1043 f.). Damit setzt die Regierung die EU-Opferschutzrichtlinie um, die Mindeststandards für die Rechte der Opfer von Straftaten festgelegt hatte.

Die Verfahrensrechte der Verletzten sind in den vergangenen Jahren bereits mehrfach ausgeweitet worden (vgl. zum 1. und zum 2. Opferrechtsreformgesetz Burhoff ZAP F. 22, S. 389 ff. u. 483 ff.). Dennoch bestand aufgrund der EU-Vorgaben weiterer Handlungsbedarf. Das jetzt beschlossene neue Gesetz sieht dazu vor,

  • die Informationsrechte des Verletzten weiter auszubauen, etwa hinsichtlich Zeit und Ort der Hauptverhandlung und der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen. Zudem wird die Gelegenheit genutzt, die bislang in §§ 406d406h StPO katalogartig aufgeführten Informationspflichten zum besseren Verständnis neu zu strukturieren und zu erweitern,
  • bei der Anzeigeerstattung (§ 158 StPO) dem Verletzten künftig einen Anspruch auf eine schriftliche Anzeigebestätigung und ggf. sprachliche Unterstützung zu geben,
  • die Zuziehung von Dolmetschern bei polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen des Verletzten nun ausdrücklich in § 161a und § 163 StPO festzuschreiben. Darüber hinaus wird das Recht des Nebenklägers auf Übersetzung der zur Ausübung seiner Rechte erforderlichen Dokumente (§ 397 StPO) geregelt,
  • das besondere Schutzbedürfnisse des Verletzten zentral an den Beginn der StPO zu stellen und in § 48 StPO zu verankern.

Die Umsetzung der Opferschutzrichtlinie wird zudem zum Anlass genommen, der psychosozialen Prozessbegleitung, die nach geltender Rechtslage lediglich im Rahmen der Belehrungspflicht nach § 406h S. 1 Nr. 5 StPO erwähnt wird, einen eigenen Standort in der StPO einzuräumen und sie damit ihrer praktischen Bedeutung entsprechend fest im deutschen Strafverfahrensrecht zu integrieren.

Vorgesehen ist der Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für die in § 397a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO genannten Personen, also für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Personen als Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Sonstige Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte (s. § 397a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO) sollen ebenfalls kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, wenn dies nach Ansicht des Gerichts im Einzelfall erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung wird in jedem Fall nur auf Antrag gewährt.

[Quelle: BMJV]

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