(OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 19.1.2023 – 12 U 1933/22) • Kommt es anlässlich einer sog. Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings zu einem Verkehrsunfall, weil ein Fahrzeugführer – ohne dass ihm ein konkretes Verschulden vorgeworfen werden kann – auf einer Betriebsmittelspur, die ein anderes Fahrzeug hinterlassen hat, die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und in die Leitplanke prallt, ist dem verunfallten Fahrzeug i.R.d. gem. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden „Haftungsverteilung” ein Mithaftungsanteil von 25 % zuzuweisen. Da im Rahmen solcher Touristenfahrten beim zu zügigen (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug droht, hingegen beim langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr besteht, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus” nähernden Fahrzeugen kommt, ist die Betriebsgefahr eines die Nordschleife des Nürburgrings befahrenden Fahrzeugs aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell erhöht anzusehen. Erleidet ein Fahrzeug anlässlich der Teilnahme an einer solchen Touristenfahrt einen Betriebsmittelverlust, ist i.d.R. nur von einem „einfachen” Verschulden des Fahrzeugführers auszugehen.

ZAP EN-Nr. 110/2023

ZAP F. 1, S. 174–175

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