Von diesem Grundsatz gibt es – je nach verfahrensrechtlicher Ausgangslage – mehrere Ausnahmen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass auch im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren der Wert der Hauptsache maßgeblich ist, gilt einmal dann, wenn der Bedürftige Prozesskostenhilfe nur für einen Teil der Hauptsache beantragt hat. In diesem Fall ist auch nur dieser Teil des Hauptsachewertes für die Bemessung des Gegenstandswertes maßgebend. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn die Prozesskostenhilfe-Bewilligung nur mit der Maßgabe erfolgt ist, dass die Partei Raten zu zahlen hat oder einen Teil ihres Vermögens einzusetzen hat (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Anhang VI Rn 411) und dies mit der Beschwerde angefochten wird. Ebenso ist ausnahmsweise nicht der Hauptsachewert, sondern das Kosteninteresse des Bedürftigen maßgeblich, wenn die Prozesskostenhilfe-Bewilligung nur auf bestimmte Gebühren beschränkt worden ist (s. den Fall des BGH AGS 2020, 239 = RVGreport 2020, 186 [Hansens]: Beschränkung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG). Dieser Ausnahmefall wird in der Praxis deshalb aber nur selten eintreten, weil eine derartige Beschränkung vielfach von vornherein als unzulässig angesehen wird (s. etwa OLG Köln JurBüro 2005, 429; OLG Oldenburg FamRZ 2004, 106; LG Berlin JurBüro 2006, 434).

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