Mit dem Zulassungsantrag (vgl. oben III.) nach § 80 Abs. 3 OWiG muss beantragt werden, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil zuzulassen. Damit ist automatisch vorsorglich Rechtsbeschwerde eingelegt, ohne dass dies im Antrag ausdrücklich gesagt werden muss.

Für den Zulassungsantrag gelten nach § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel (§§ 297–303 StPO) entsprechend. Für die Form und Frist des Zulassungsantrags gilt § 341 Abs. 1 StPO, den § 79 Abs. 4 OWiG ergänzt, sowie die §§ 342, 344, 345 StPO entsprechend (s. im einzelnen oben IV.). Der Zulassungsantrag ist daher von vornherein unzulässig, wenn er nicht erkennen lässt, inwieweit das Urteil angefochten werden soll, welcher Antrag gestellt und welche Rüge erhoben wird, oder wenn den Anforderungen für diese Rüge nicht genügt wird (vgl. z.B. OLG Köln VRS 78, 467; zum Zulassungsantrag bei [behaupteter] nicht ausreichender Akteneinsicht KG, Beschl. v. 3.6.2021 – 3 Ws (B) 148/21). Es gelten also die allgemeinen Grundsätze für die Einlegung der Rechtsbeschwerde. Werden mit dem Zulassungsantrag Verfahrensrügen erhoben, so müssen sie innerhalb der Begründungsfrist formgerecht vorgebracht werden (OLG Düsseldorf VRS 64, 41; OLG Hamm VRS 46, 305; eingehend zur Begründung des Zulassungsantrags Herrmann, VRR 2014, 128 ff.).

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