Über die Zulässigkeit (§ 368 StPO) wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden (§ 367 Abs. 2 StPO). Anders ist dies nur in den Fällen des § 371 StPO. In dem Fall ist der Beschluss nach § 370 Abs. 2 StPO entbehrlich (Meyer-Goßner/Schmitt, § 371 Rn 1), da entweder das Wiederaufnahmeverfahren für zulässig erklärt oder der Antrag als unzulässig verworfen wird.

 

Hinweis:

Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören (vgl. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B, Rn 148’ff. m.w.N.).

Ist der Antrag zulässig, werden die im Antrag genannten Beweise gem. § 369 StPO erhoben und sodann ggf. das Probationsverfahren (vgl. IV. 2) durchgeführt. Es wird aber bereits im Aditionsverfahren eine kursorische (Beweis-)Würdigung der bis dahin nur angebotenen, aber noch nicht erhobenen Beweise in Form einer Geeignetheitsprüfung vorgenommen, die sich in die Prüfung der Erheblichkeit und der hinreichenden Erfolgsaussicht aufgliedert (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1455 m.w.N.). Deshalb reicht allein ein schlüssiger Vortrag für einen zulässigen Wiederaufnahmeantrag nicht aus. Es muss vielmehr auch die Eignung der neuen Beweismittel dargelegt werden, um die kursorische Beweiswürdigung vornehmen zu können (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 210; OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.2009 – 3 Ws 311/09; LG Karlsruhe, Beschl. v. 25.8.2008 – 3 Qs 70/08).

 

Hinweis:

Gerade hinsichtlich der hinreichenden Erfolgsaussicht werden in der Praxis von den Gerichten häufig zu’strenge Anforderungen aufgestellt (vgl. dazu Stern NStZ 1993, 409, 414; Schünemann ZStW 84 (1972), 870,’888). Das BVerfG hat aber in BVerfG NStZ 1995, 43 den Wiederaufnahmegerichten zwei wesentliche Voraussetzungen auferlegt, die eine vorschnelle Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags verhindern sollen (vgl. auch Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1457 ff.):

  • Das Wiederaufnahmegericht darf nicht schon i.R.d. Eignungsprüfung im Zulässigkeitsverfahren Beweise würdigen und Feststellungen treffen, die der Hauptverhandlung vorbehalten sind (vgl. auch BayVerfGH VerfGHE 2004, 447, 449).
  • Auch darf die Feststellung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch überwiegend tragen, etwa weil sie’die abgeurteilte Tat in ihren wesentlichen Merkmalen eingrenzen oder deren Bestätigung oder Widerlegung ein zentraler Aspekt der Verteidigung ist, nur in der HV erfolgen.

Auf die Einhaltung dieser Maßstäbe muss der Verteidiger achten.

Das Wiederaufnahmegericht kann den Wiedereinsetzungsantrag nach § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen. Der Verwerfungsbeschluss ist zu begründen. Wird der Antrag nicht verworfen, ergeht ein Zulassungsbeschluss und der Wiederaufnahmeantrag wird dem Gegner des Antragstellers nach § 368 Abs. 2 StPO zugestellt.

 

Hinweis:

Sowohl die Entscheidung, dass der Wiederaufnahmeantrag verworfen wird als auch die Entscheidung über die Zulässigkeit, sind nach § 372 Abs. 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde binnen einer Woche anfechtbar (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1331 ff.).

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