Die Wiederaufnahme kann sich richten gegen einen Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde, das Urteil eines Gerichts im Bußgeldverfahren, ein strafgerichtliches Urteil (auch Strafbefehl), wenn darin eine Geldbuße oder Nebenfolge wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt wurde oder der Angeklagte insoweit freigesprochen wurde, einen Beschluss nach § 72 OWiG, ein Urteil oder einen Beschluss nach einer Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 5, 6 OWiG) oder die Einstellung wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO oder § 260 Abs. 3 StPO). Die jeweilige Entscheidung muss materiell rechtskräftig geworden sein. Dabei ist aber zu beachten, dass der Bußgeldbescheid nur eine beschränkte Rechtskraft aufweist und lediglich die Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten hindert, nicht aber die Verfolgung von Straftaten (§ 84 Abs. 1 OWiG). Wurde ein Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG aus Opportunitätsgründen eingestellt, bedarf es bei neuen Tatsachen keines Wiederaufnahmeverfahrens. Die Verwarnung kann gem. § 56 OWiG nicht mit der Wiederaufnahme angefochten werden.

 

Hinweis:

Hat der Antragsteller gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch eingelegt und strengt er dann später das Wiederaufnahmeverfahren unter Hinweis auf einen erst jetzt benannten Zeugen und damit auf ein neues Beweismittel an, trifft ihn eine erweiterte Darlegungslast: Er muss ausführen, weswegen er nicht schon im Ursprungsverfahren Einspruch eingelegt und diesen Zeugen nicht schon damals benannt hat (LG’Landshut VRR 2014, 193 m. Anm. Werning; LG Stuttgart VRR 2008, 283).

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