(OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2021 – 4 RVs 130/21) • In denen für den Publikumsverkehr geöffneten Behörden ist der Aufenthalt für Bürger, die Anträge stellen oder Beschwerden vorbringen wollen grds. gestattet. Stört der Bürger jedoch den ordnungsgemäßen Gang der Dienstgeschäfte durch sein Verhalten oder macht ihn unmöglich, so missbraucht er sein Betretungsrecht, sodass Behördenbedienstete solche Besucher aus ihrem Arbeitsraum verweisen können. Sie sind damit berechtigt, nach § 123 Abs. 1 StGB das Hausrecht des eigentlichen Inhabers bei seiner Abwesenheit demensprechend wahrzunehmen.

ZAP EN-Nr. 141/2022

ZAP F. 1, S. 182–182

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