Die temporäre Leistungsstörung begründet keinen Verzug. Selbiger definiert sich aus der Nichterbringung der Leistung trotz Möglichkeit des Schuldners. Die Öffnung des Fitnessstudios war gerade nicht möglich. Da die Leistungspflicht jeden Monat neu entsteht, ist das tatsächliche Nachholen zur Befriedigung des Gläubigerinteresses innerhalb der Vertragslaufzeit nicht möglich. (LG Osnabrück, Urt. v. 9.7.2021 – 2 S 35/21).

Würde man die Verlängerung der Vertragslaufzeit durch ein Anhängen der Schließzeit nach Beendigung bejahen, läge nach Ansicht der Verf., ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB vor. Die danach zulässige Vertragslaufzeit von max. 24 Monaten würde bei Zwei-Jahres-Verträgen überschritten und für den darauf vertrauenden Kunden u.U. einen Nachteil darstellen. Die Kündigung soll den Vertrag ausdrücklich beenden. Eine Verlängerung würde dem erklärten Gläubigerinteresse entgegenstehen (LG Osnabrück, a.a.O., dem schließt sich LG Würzburg, Urt. v. 27.7.2021 – 11 O 684/21 UWG mit nicht so ausführlicher Begründung an) und unzumutbar in die Dispositionsfreiheit der Parteien eingreifen (AG Frankenthal, Urt. v. 20.7.2021 – 3c C 4/21).

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