(OLG Hamm, Urt. v. 9.12.2021 – 18 U 68/20) • Die Anwendung des § 814 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger nicht darauf vertrauen darf, das Empfangene behalten zu dürfen. Das gilt insb. in Fällen, in denen eine Leistung unter Vorbehalt erbracht worden ist. Indikator dafür ist regelmäßig die Formulierung eines Verbrauchers bei Leistungserbringung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", wie sie hier im Verwendungszweck der Überweisung aufgenommen wurde. Auch wurde in diesem Fall nicht in Kenntnis der Nichtschuld geleistet, dessen Vorliegen ebenfalls den Anwendungsbereich der Vorschrift sperrt.

ZAP EN-Nr. 100/2022

ZAP F. 1, S. 171–171

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