(OLG Naumburg, Urt. v. 30.7.2021 – 2 U 41/19) • Beinhaltet ein Generalunternehmervertrag zur Errichtung eines Parkhauses bzgl. der Trapezbleche des Daches weder ein konkretes Schutzsystem der Stahlbleche noch eine konkrete Befestigungsart und enthalten nachfolgende Ausführungspläne hierzu zwar die Angabe "Oberflächenschutz durch Bandverzinkung..." bzw. die Angabe von Edelstahlschrauben, letztere jedoch mit dem Zusatz "oder gleichwertig", ist die technisch und funktional gleichwertige Verwendung von Stahltrapezblechen bzw. Befestigungsmaterialien von der Ausführungsfreiheit des Auftragnehmers gedeckt. Als maßgebliche Anhaltspunkte für die Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B 2012 können sowohl der Inhalt der EU-weiten technischen Zulassung der Baumaterialien als auch die Verwendungshinweise des Herstellers herangezogen werden. Ein merkantiler Minderwert einer baulichen Anlage i.S.e. Schadensposition ist anzunehmen, wenn eine geringere Verwertbarkeit trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung verbleibt, da die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Bauwerks haben. Dies ist zu verneinen, wenn ein als mangelhaft gerügtes Dach vollständig demontiert und neu errichtet wird. Eine ursprünglich im Generalunternehmervertrag vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung einer nach dem Kalender bestimmten Fertigstellungsfrist bleibt bestehen, wenn die Vertragsparteien im Zuge der Bauarbeiten und im Hinblick auf einen vom Bauherrn angeordneten vorübergehenden Baustopp vereinbaren, dass der Bauzeitenplan nicht mehr verbindlich ist und sich die Fertigstellungsfrist auf unbestimmte Zeit verschiebt.

ZAP EN-Nr. 106/2022

ZAP F. 1, S. 173–173

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