Der BGH hat deshalb die Gläubigerin darauf verwiesen, die für die Anwesenheit ihrer Anwälte im Besichtigungstermin angefallenen Kosten, die zu den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehörten, entweder im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (s. BGH RVGreport 2018, 260 [Hansens] = zfs 2018, 581 mit Anm. Hansens = AGS 2018, 301) oder im Kostenfestsetzungsverfahren als Kosten des nachfolgenden Hauptsacheprozesses geltend zu machen.

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