Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr – soweit hier von Interesse – für Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Terminsgebühr für Besprechungen fällt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG für die Mitwirkung an Besprechungen an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Hiervon ausgenommen sind Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) lagen hier die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr nicht vor. Die Terminsgebühr entstehe zwar bereits dann, wenn der Gegner die auf eine Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nehme. Der Gebührentatbestand verlange auch keine zweiseitige Erörterung (BGH RVGreport 2007, 68 [Hansens] = AGS 2007, 129 mit Anm. Schons). Jedoch setze eine auf die Erledigung bzw. Vermeidung gerichtete Besprechung die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Vermeidung bzw. Beendigung des Verfahrens einzutreten. Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass beide Parteien bereit sein müssten, ein Gespräch mit der Zielrichtung einer Erledigung oder Vermeidung des Rechtsstreits zu führen. Das war hier jedoch nicht gegeben. Aus der Schilderung des Gesprächsablaufs durch die Anwaltskanzlei K ergibt sich nach Auffassung des OLG Karlsruhe nämlich nicht, dass der Sachbearbeiter der Beklagten eine außergerichtliche Zahlung oder zumindest eine abermalige Prüfung der Einstandspflicht der Kaskoversicherung im Rahmen des Telefonats in Aussicht gestellt hätte. Vielmehr habe der Sachbearbeiter der Beklagten am Ende des Gesprächs deutlich gemacht, diese werde keine Zahlung leisten, sondern bleibe bei ihrer ablehnenden Haltung. Somit fehlt es nach Auffassung des OLG an der erforderlichen, zumindest grds. signalisierten Bereitschaft der Beklagten, in Überlegungen einzutreten, um von einer Besprechung ausgehen zu können.

 

Gebührentipp:

Wird der Rechtsanwalt von seinem Mandanten beauftragt, die Vergütungsberechnung eines anderen Rechtsanwalts zu überprüfen, sollte er überlegen, ob dies nicht im Rahmen eines kostengünstigen und relativ einfach durchzuführenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens gem. § 11 RVG geschehen kann. Denn – wie gerade der Fall des OLG Karlsruhe (a.a.O.) zeigt – auch der Auftraggeber des Rechtsanwalts kann den Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG stellen. Der Zulässigkeit eines solchen Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Mandant dem (anderen) Rechtsanwalt die berechnete Vergütung bereits gezahlt hat. In einem solchen Fall kann nämlich der Auftraggeber einen Antrag auf Feststellung stellen, dass die ihm vom Anwalt berechnete Vergütung ganz oder teilweise nicht zusteht. Über den gebührenrechtlichen Streit zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber hat dann der mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sachlich zu’befinden.

Ergibt sich aus dem von dem Mandanten beauftragten Vergütungsfestsetzungsbeschluss, dass dieser an’den Rechtsanwalt mehr gezahlt hat, als diesem letztlich zusteht, muss der Mandant seinen Rückzahlungsanspruch wegen der überzahlten Vergütungsbeträge gesondert geltend machen. Mit Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses steht nämlich lediglich fest, welche Vergütung der Auftraggeber dem Rechtsanwalt schuldet. Hat er oder seine RSV – wie es hier der Fall war – dem Anwalt einen darüberhinausgehenden Betrag gezahlt, ist damit auch die Grundlage für einen Rückzahlungsanspruch gegeben. Da Verfahrensgegenstand lediglich die Vergütung des Rechtsanwalts ist, ist ein Antrag auf Rückzahlung überzahlter Vergütung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zulässig. Der Rückzahlungsanspruch muss dann in einem gesonderten Verfahren (Mahnverfahren oder Klage) gegen den’Rechtsanwalt verfolgt werden (s. OLG Brandenburg OLGR 2008, 46; OLG Nürnberg JurBüro 2006, 257; von Eicken/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn I 21).

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