1. Gesetzgebungsverfahren

Das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019" ist am 13.12.2019 in Kraft getreten (BGBl I, S. 2121). Das Gesetz hat eine ganze Reihe – zum Teil wesentlicher – Änderungen in der StPO gebracht. Zu den das Ermittlungsverfahren betreffenden Änderungen s. Teil 1: Ermittlungsverfahren (ZAP F. 22, S. 997 ff.); der vorliegende zweite Teil schließt hieran an und stellt die wichtigsten Änderungen für die Hauptverhandlung vor.

 

Hinweis:

Da es sich um Verfahrensrecht handelt, sind die neuen Regelungen auch in den bereits laufenden Strafverfahren anzuwenden.

2. Wesentlicher Inhalt der Neuregelung

Das Gesetz trägt zwar den Begriff "Modernisierung" im Namen, sein Ziel ist aber nicht ein moderneres Strafverfahren, was man z.B. mit einer technisch ohne Weiteres möglichen Dokumentation der Hauptverhandlung erreicht hätte, sondern im Wesentlichen, das Strafverfahren zu beschleunigen und zu verbessern (BT-Drucks 19/14747, S. 1 ff.; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Burhoff ZAP F. 22, S. 997 f.). Dazu ist für die Hauptverhandlung auf folgende Punkte hinzuweisen:

  • Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung.
  • Für Besetzungsrügen ist ein Vorabentscheidungsverfahren eingeführt worden (wegen der Einzelh. s.u. III).
  • Das geänderte Befangenheitsrecht sieht vor, den abgelehnten Richter ohne Beschränkung während der Hauptverhandlung mitwirken zu lassen. Über den Befangenheitsantrag soll im Grundsatz spätestens bis vor Ablauf von zwei Wochen entschieden werden (wegen der Einzelh. s.u. II).
  • Im Beweisantragsrecht sollen Beweisersuchen, die mit dem Ziel der Prozessverschleppung gestellt werden, nicht mehr als Beweisantrag abgelehnt werden müssen. Auch soll es für die Prozessverschleppungsabsicht ohne Bedeutung sein, ob die Hauptverhandlung zu einer wesentlichen oder erheblichen Verzögerung führen würde (vgl. wegen der Einzelh. u. V).
  • Künftig sollen auch Mutterschutz und Elternzeit Gründe dafür sein, den Lauf der Unterbrechungsfrist bis zu einer Dauer von zwei Monaten zu hemmen (vgl. wegen der Einzelh. u. IV).
  • Verhüllungsverbot:

    Es soll den Verfahrensbeteiligten in Gerichtsverhandlungen generell verboten werden, ihr Gesicht ganz oder teilweise zu verdecken.

  • Stärkung des Opferschutzes:

    Zur Stärkung der Opferschutzes im Strafverfahren ist die Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung der (vermeintlichen) Opfer bestimmter schwerer Straftaten auf Vernehmungen von zur Tatzeit erwachsenen Opfern von Sexualstraftaten ausgedehnt worden (vgl. dazu schon ZAP F. 22, S. 1003 ff.). Diese Änderung hat eine Änderung bei der Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen zur Folge (vgl. u. VII).

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