Nach § 1 GDolmG sind zur Sprachenübertragung für gerichtliche Zwecke zugezogene Dolmetscher i.S.d. § 185 GVG nach dem GDolmG allgemein zu beeidigen. Das entspricht § 189 GVG, der ebenfalls vorsieht, die zur mündlichen Übertragung einer Sprache bestellten Dolmetscher allgemein zu beeidigen.

 

Hinweis:

Allgemein beeidigte Dolmetscher müssen nicht mehr in der (Haupt-)Verhandlung selbst beeidigt werden, sondern können sich auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen.

Für die Tätigkeit als Dolmetscher vor Gericht ist aber die allgemeine Beeidigung nach wie vor nicht obligatorisch. Dem Gericht ist es unbenommen, den Dolmetscher auch im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 189 Abs. 1 GVG zu vereidigen. Die allgemeine Beeidigung gewährleistet jedoch im Gegensatz zu der Eidesleistung im Gerichtssaal, dass der Dolmetscher zuvor seine Kompetenzen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüber der nach § 2 GDolmG zuständigen Stelle nachgewiesen hat.

Das Verfahren der Beeidigung ist in den §§ 2 ff. GDolmG geregelt. Die Zuständigkeit (§§ 2 GDolmG) für die Beeidigung ist zentral bei den OLG bzw. dem KG konzentriert. Den Landesgesetzgebern ist aber über eine Verordnungsermächtigung die Möglichkeit gegeben, ggf. bereits bestehende andere Zuständigkeiten im Verordnungswege fortzuführen. Nach § 3 Abs. 1 GDolmG muss der seine Beeidigung beantragende Dolmetscher bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen, um zu garantieren, dass er den Anforderungen der Tätigkeit als Dolmetscher gewachsen ist.

 

Hinweis:

Nach § 5 Abs. 3 GDolmG ist der Dolmetscher zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die ggf. fehlende (allgemeine) Vereidigung eines Dolmetschers kann im Verfahren von Bedeutung sein und zum Erfolg einer darauf gestützten Revision führen (dazu BGH StraFo 2019, 425 = StRR 12/2019, 11). Der Verteidiger muss sich also, wenn ein Dolmetscher zugezogen worden ist, mit den sich daraus ergebenden Fragen befassen.

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

ZAP F. 22, S. 199–218

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