Somit gilt für die Rechtsbehelfe in Verfahren auf Festsetzung der PKH- oder VKH-Anwaltsvergütung Folgendes:
- Die Erinnerung ist unbefristet.
- Für die Beschwerde gilt eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.
- Die weitere Beschwerde ist ebenfalls binnen der Beschwerdefrist von zwei Wochen einzulegen.
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