Somit gilt für die Rechtsbehelfe in Verfahren auf Festsetzung der PKH- oder VKH-Anwaltsvergütung Folgendes:

  1. Die Erinnerung ist unbefristet.
  2. Für die Beschwerde gilt eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.
  3. Die weitere Beschwerde ist ebenfalls binnen der Beschwerdefrist von zwei Wochen einzulegen.

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