Probleme können bei der Erstattungsfähigkeit der Auslagen der Partei für einen gestellten Zeugen/Sachverständigen auftreten, wenn der Zeuge/Sachverständige dem Gericht eine sog. Zeugenverzichtserklärung eingereicht hat, in der er dem Gericht mitteilt, er lege auf eine Vergütung durch die Staatskasse keinen Wert. In einem solchen Fall kann es vorkommen, dass das mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befasste Gericht diese Verzichtserklärung auch auf die Zahlung der Partei anwendet (s. OLG Frankfurt RVGreport 2017, 21 [Hansens] = zfs 2017, 108 mit Anm. Hansens = AGS 2017, 359: der Zeuge war Verwandter der Partei). Die Verzichtserklärung kann ggf. dahin ausgelegt werden, dass der gestellte Zeuge schlechthin auf eine Entschädigung verzichtet hat, sodass die von der Partei gleichwohl an den gestellten Zeugen geleistete Zahlung als nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen wird.

 

Praxishinweis:

Deshalb empfiehlt es sich dringend, dass der Zeuge/Sachverständige seine Verzichtserklärung ausdrücklich auf die Entschädigung/Vergütung seitens des Gerichts beschränkt, und nicht auf die betreffende Partei erstreckt. Anderenfalls kann es je nach den Umständen des Einzelfalls dazu kommen, dass die Partei, die dem Zeugen/Sachverständigen seine Auslagen unter Berücksichtigung der Sätze des JVEG direkt gezahlt hat, diese Auslagen von der Gegenpartei nicht erstattet erhält.

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