(OLG Hamm, Urt. v. 31.8.2018 – 7 U 33/17) • Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig bzw. grds. durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände zu erbringen, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der geschädigte Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Die Beteiligung eines (fast) wertlosen Fahrzeugs nebst gemietetem Anhänger auf Schädigerseite ist für fingierte Verkehrsunfälle ebenso typisch wie die Beteiligung eines älteren und/oder vorgeschädigten Fahrzeugs der Luxusklasse als Anspruchstellerfahrzeug. Das Vorhandensein nicht offenbarter, nicht kompatibler Schäden deutet nicht zwangsläufig auf ein manipuliertes Unfallgeschehen hin.

ZAP EN-Nr. 118/2019

ZAP F. 1, S. 180–180

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